Die Statuten des Vereines - Parkinson Selbsthilfe Wien

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Parkinson Selbsthilfe Wien (PSH Wien) -
  2. Verein zur Wahrnehmung der Interessen und zur Unterstützung an Morbus Parkinson (hier: MP) erkrankter Menschen und ihrer Angehörigen
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien und die benachbarte Umgebung.
  4. Der Verein ist mildtätig, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  5. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Beratung und Betreuung von Personen, die an MP oder artverwandten Erkrankungen leiden, um deren Eingliederung in Familie, Beruf und Gesellschaft zu unterstützen, sowie die ambulante klinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern.
  2. Aufklärung der Öffentlichkeit über MP
  3. Förderung der Forschung über Ursachen und Behandlung von MP
  4. Sammlung und Auswertung von Erfahrungen der Betroffenen von MP
  5. Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft, dem Pflegepersonal, dem Fachhandwerk, der Industrie, sowie mit Behörden und Körperschaften
  6. Zusammenarbeit mit gleichen oder ähnlichen Vereinigungen im In- und Ausland

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

  1. Ideelle Mittel sind:

    a) der persönliche Einsatz der Mitglieder, deren Angehöriger, sowie fallweise anderer ehrenamtlich tätiger Helfer

    b) öffentliche Vorträge, Versammlungen und Veranstaltungen

    c) Teilnahme an fachbezogenen Tagungen und Kongressen

    d) Schaffung von Beratungsstellen und Therapiegruppe

    e) Bekanntgabe von Aktivitäten und Weitergabe von Informationen in eigenen und/oder fremden Publikationen

  2. Die notwendigen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    a) Mitgliedsbeiträge

    b) Spenden und Subventionen, auch aus öffentlicher Hand

    c) Erträge aus Werbeeinnahmen in der eigenen Zeitung, Webseite und ähnlichen Medien    

    d) sonstige Einkünfte wie Sammlungen, Erträge aus Veranstaltungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen

    e) andere Quellen die nicht dem Vereinszweck oder einer gesetzlichen Regelung widersprechen. Die materiellen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle eigenberechtigte physische sowie juristische Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennen wollen. Dies bekunden sie durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 

Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die GV

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die PSH Wien besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

   1. Ordentliche Mitglieder sind---

          a) Betroffene von MP und/oder deren Angehörige,

          b) Personen, die freiwillig im Verein (PSH Wien) mitarbeiten und deren Aufgabengebiet vom Vorstand festgelegt wird

          c) Personen, die dem Verein im Vorstand als Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen

    2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein regelmäßig durch namhafte Mittel unterstützen und/oder dem Verein durch Rat und Tat zur Seite stehen und durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen und dann durch die GV bestätigt werden

  3. Ehrenmitglied ist, wer infolge besonderer Verdienste um die PSH Wien vom Vorstand vorgeschlagen und dann von der GV dazu ernannt wird.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt mittels Briefes an den Vorstand und ist an keine Frist gebunden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zuentrichten.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die GV zulässig, wobei bis zu deren über Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft: Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4. genannten Gründen überAntrag des Vorstandes von der GV beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen.
  2. Das Stimmrecht in der GV sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der GV festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8 Der Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen bzw. einzelne Mitglieder vorübergehend von der Zahlung zu befreien.
  3. Für fördernde Mitglieder kann anstelle eines jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages auch eine einmalige bzw. fallweise namhafte Zuwendung an den Verein genehmigt werden.
  4. Vorstandsmitglieder können, müssen aber keinen Mitgliedsbeitrag leisten.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.1. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  6. Die Zahlung in 2 (zwei) Teilbeträgen ist zulässig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Die Organe

  1. Generalversammlung (GV) (§§ 10 und 11)
  2. Vorstand (§§ 12, 13 und 14)
  3. Rechnungsprüfer (§15 )
  4. Schiedsgericht (§ 16 )

§ 10 Generalversammlung (GV)

  1. Die ordentliche GV findet einmal (1x) jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche GV hat auf Beschluß des Vorstandes oder einer ordentlichen GV, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen GVen sind alle Mitglieder mindestens vierzehn (14) Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Anträge zu den GVen sind mindestens acht (8) Tage vor dem festgelegten Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen GV- können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.DieÜbertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf ein ordentliches Mitglied dürfen nicht mehr als drei Bevollmächtigungen entfallen.
  7. Die GV ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel (⅓) aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer durch schriftliche Vollmachtausgewiesenen Vertreter beschlußfähig.
  8. Sind weniger Mitglieder erschienen bzw. vertreten, so ist die GV dreißig (30) Minuten später, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  9. Die Wahlen und Beschlußfassung in der GV erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel (⅔) der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, übernimmt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung (GV)

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Kassiers und des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr
  4. Wahl und Enthebung der Funktionäre für den Vorstand und die Rechnungsprüfung
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Bestätigung und Wahl von fördernden Mitgliedern
  7. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und eine freiwillige Auflösung des Vereines
  9. Beschlussfassung zu den Anträgen der Tagesordnung

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3), höchstens neun (9) Personen, er wird von der GV gewählt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei (2) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird von Obfrau/-mann, bei dessen Verhinderung von Obfrau/-mannstellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden. Abstimmen können anwesende Vorstandsmitglieder undnicht anwesende Vorstandsmitglieder.via Videocall und manche Beschlüsse können via Whats-App-Gruppe festgesetzt werden.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt die/der Obfrau/-mann, bei Verhinderung die/der Obfrau/-mannstellvertreterIn. Sind diese alle verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10)
  9. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird spätestens drei (3) Monate nach Rücktritt, frühestens jedoch mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  11. Vom Verein angestellte MitarbeiterInnen sind im Vorstand grundsätzlich für jede Funktion wählbar. Es ist jedoch ausgeschlossen, dassdiese bei Angelegenheiten die sie selbst oder ihre Funktion betreffen, mit den anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam abstimmen können.
  12. Nur in diesem Fall besitzt das Vorstandsmitglied, auch als Obmann/Obfrau, kein Stimmrecht!

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten des Vereines einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vorbereitung der GV.
  2. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen GV.
  3. Abfassung bzw. Erstellung von

         a) Rechenschaftsberichten

         b) Rechnungsabschlüssen

         c) Jahresbudgets

   4. Verwaltung des Vereinsvermögens

   5. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 6. Die Einsetzung von Fachbeiräten bzw. Fachausschüssen zur Beratung des Vorstandes vor allem über medizinische und pharmazeutische und sonstige fachspezifische Bereiche. Die Mitarbeit in den Fachbeiräten bzw. Fachausschüssen erfolgt ehrenamtlich

  7. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

  8. Beratung und Beschlussfassung über die laufenden Aktivitäten des Vereines.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

  1. Die/Der Obfrau/Obmann führt vollverantwortlich den Verein, überwacht die Statutenentsprechung und obliegt zudem folgendes:

       a) Die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen

       b) Führt den Vorsitz in der GV und im Vorstand.

    c) Ist bei Gefahr in Verzug ist berechtigt, auch für Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen,selbständig, unter eigener Verantwortung, Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Die/Der Obfrau-/ObmannstellvertreterIn unterstützt bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

3. Der/Dem SchriftführerIn obliegt die Führung der Protokolle bei GV und Vorstandssitzungen.

4. Die/Der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel (Kassa, Bank) des Vereines verantwortlich.

5. Schriftliche Ausfertigungen insbesondere den Verein verpflichtende Schriftstücke, Dokumente und Urkunden sind von Obfrau/Obmann und SchriftführerIn, Geldangelegenheiten betreffende Schriftstücke sind von Obfrau/ Obmann und KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.

6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle von Obfrau/Obmann, SchriftführerIn und KassierIn deren StellvertreterInnen.

 

§ 15 RechnungsprüferInnen

  • Die GV wählt zwei (2) ordentliche Mitglieder als RechnungsprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Die RechnungsprüferInnen können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  • Die Funktionsperiode der RechnungsprüferInnen ist mit zwei (2) Jahren begrenzt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
  • Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben

insbesondere auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und der GV über das Ergebnis der Überprüfung

zu berichten. Dem Protokoll ist ein diesbezüglicher schriftlicher Bericht anzufügen.

 

§ 16 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus drei (3) ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine Funktion im Verein innehaben.

Jeder Streitteil schlägt aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines einen Schiedsrichter innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Frist vor. Unterlassen eine oder beide Streitteile die Namhaftmachung eines Schiedsrichters, bestellt der Vorstand die fehlenden Schiedsrichter.

Sodann wählen die beiden Schiedsrichter aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern den Obmann/die Obfrau für das Schiedsgericht.

Der Vorstand hat dem Schiedsgericht die erforderlichen Unterlagen auszufolgen und dafür zu sorgen, daß das Schiedsgericht möglichst rasch zur Entscheidung zusammentritt.

 

Wenn ein Streitteil mit der, mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgenten Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht einverstanden ist, kann er binnen vierzehn (14) Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichtes Berufung an die nächste GV erheben.

Die Bestimmungen der §§ 477 ZPO finden Anwendung.

 

§ 17 Ärztlicher Beirat

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen ärztlichen Beirat ernennen. Dem ärztlichen Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes und der GV in allen medizinischen Belangen.

Der Vorstand kann auch nach Bedarf weitere Beiräte und Ausschüsse berufen. Die Mitarbeit im ärztlichen Beirat ist ehrenamtlich.

 

§ 18 Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV und nur mit

Zweidrittelmehrheit (⅔) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese außerordentliche GV hat - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen

Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu

übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen im Sinne

der §§ 43 ff der BAO einer gemeinnützigen mildtätigen Organisation zu übertragen, welche gleche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie die

PSH Wien.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier (4) Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen

Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

 

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